§ 3 – Leistungen und Leistungsbilder
(1) Grundleistungen sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich und in Leistungsbildern erfasst. Die Leistungsbilder gliedern sich in Leistungsphasen nach den Regelungen in den Teilen 2 bis 4 und der Anlage 1. (2) Neben Grundleistungen können Besondere Leistungen vereinbart werden. Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. (3) Die Wirtschaftlichkeit der Leistung ist stets zu beachten.
Kurz erklärt
- Grundleistungen sind notwendige Leistungen für Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen.
- Sie sind in Leistungsbildern festgelegt und in verschiedene Leistungsphasen unterteilt.
- Zusätzlich zu Grundleistungen können auch Besondere Leistungen vereinbart werden.
- Die Liste der Besonderen Leistungen ist nicht vollständig und kann flexibel angepasst werden.
- Die Wirtschaftlichkeit der Leistungen muss immer berücksichtigt werden.